cookie_icon von 1a-Ärztevermittlung Menu
Header-Logo

Herrscht Quantität statt geforderter Qualität in der Heilmittelversorgung?

Dass sich Qualität mit günstigsten Preisen meist ausschließt, hatten vor einiger Zeit auch die Ärzte erkannt und dafür gesorgt, dass die Kassen nicht mehr ausschließlich das Billige vom Billigsten zahlen. Das Sozialgesetzbuch V (Heil-und Hilfsmittelversorgungsgesetz) hat seither einen Passus mit dem Wortlaut: der Preis darf nicht mehr "das alleinige Zuschlagskriterium sein". Doch die Kassen finden Mittel und Wege, dieses Gesetz zu ignorieren.

Qualität sollte gefördert werden

Ziel war es, mehr Qualität zu erreichen. Nötig geworden war dies nach mehreren skandalösen Vorkommnissen bei der Belieferung mit Hilfsmitteln an Patienten.

Doch nun hat der Bundesverband der Medizintechnologie vermehrt Anzeichen gefunden, dass dieses Gesetz systematisch unterlaufen wird. So wird das „Open-House-Modell“ praktiziert, bei dem die Kassen als Einkäufer die Konditionen vorgeben und sich jeder Lieferant melden kann, der diese akzeptiert. Das Gesetz jedoch hatte vorgeschrieben, dass nur Ausschreibungen erlaubt seien, bilaterale Vertragsverhandlungen und sogar Einzelverträge.

Das Bundesversicherungsamt hat dies noch einmal unterstrichen und die sogenannten Open-House-Modelle als „nicht anwendbar“ erklärt.

Sanitätsfachgeschäfte wehren sich

Die Hamburger Verbundgruppe Rehavital, ein Zusammenschluss aus 120 Sanitätsfachgeschäften, hat nun Klage gegen das Open-House-Verfahren der KKH eingereicht. Diese Krankenkasse ist in dieser Hinsicht als besonders konsequent aufgefallen. Andere Krankenkassen spielen zwar ebenfalls mit dem Gedanken, sich dieser gesetzeswidrigen Art der Einkäufe anzuschließen, halten sich aber derzeit noch zurück, da die Gesetzeslage etwas unklar ist.

Bemängelt wird am Gesetz, dass es zu viel Spielraum lässt, den die Kassen prompt nutzen. So kann man derzeit noch nicht mit einer Verbesserung der Qualität in diesem Bereich rechnen.



© 2024 1a-Ärztevermittlung GmbH