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Neuer Beschluss zur Erstverordnung von Cannabis - Entfall des Genehmigungsvorbehalts

Ab sofort können Hausärzte sowie bestimmte Fachärzte medizinisches Cannabis ohne vorherige Genehmigung der Krankenkassen verordnen. Dieser neue Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) bietet den Ärztinnen und Ärzten mehr Freiraum bei der Verschreibung von Cannabis, und beendet somit eine bislang langwierige bürokratische Hürde.

G-BA setzt gesetzliche Vorgaben für Cannabisverordnungen um

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat mit seinem aktuellen Beschluss eine wichtige gesetzliche Vorgabe umgesetzt. Ziel war es, zu klären, unter welchen ärztlichen Qualifikationen der Genehmigungsvorbehalt der Krankenkassen für die Verordnung von Cannabis vollständig aufgehoben werden kann. Zuvor war lediglich die spezialisierte ambulante Palliativversorgung von der Pflicht zur Genehmigung befreit.

Betroffene ärztliche Fachgruppen

Zu den Ärzten, die von dieser Änderung profitieren, zählen Allgemeinmediziner, Anästhesisten, Internisten, Neurologen, Fachärzte für Physikalische und Rehabilitative Medizin, sowie Psychiater und Gynäkologen mit dem Schwerpunkt Gynäkologische Onkologie.

Auch Ärzte mit Zusatzqualifikationen in Geriatrie oder Palliativmedizin können nun ohne vorherige Genehmigung eine Erstverordnung vornehmen. Für andere Fachrichtungen bleibt jedoch der Genehmigungsvorbehalt bestehen.

Wer sollte weiterhin vorsichtig sein?

Trotz der neuen Regelung wird Ärzten geraten, bei Unklarheiten die Verordnungsvoraussetzungen genau zu beachten und eventuell freiwillig eine Genehmigung einzuholen. Dies gilt insbesondere, wenn nachfolgende Verordnungen von anderen behandelnden Ärzten ausgestellt werden sollen oder müssen, nachdem die Erstverordnung ohne Genehmigung erfolgte.

Diese Vorgehensweise ist sinnvoll, um potenzielle Konflikte bei der Prüfung durch die Krankenkassen zu vermeiden.

Vorgaben zur Verordnung

Fertigarzneimittel mit medizinischem Cannabis genießen gemäß den Richtlinien für Arzneimittel weiterhin Vorrang gegenüber getrockneten Blüten und Extrakten. Da eine Verschreibung von Cannabisblüten ausreichend gerechtfertigt werden muss, müssen Medizinerinnen und Mediziner sorgfältig prüfen, ob nicht geeignete Fertigarzneimittel für die gewählte Behandlung der Patienten zur Verfügung stehen. Wie bei anderen Arzneimittelverordnungen auch, ist auch hier das Wirtschaftlichkeitsgebot relevant.

Im Fall von Cannabisblüten erfolgt die Preisgestaltung nach der sogenannten Hilfstaxe. Diese Regelung, die eine Vereinbarung zwischen Apothekern und Krankenkassen darstellt, unterscheidet zwischen Medizinal-Cannabisblüten, die das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) auf den Markt gebracht hat, und anderen verfügbaren Blüten. Entsprechend der Hilfstaxe sind die Blüten des BfArM in der Regel kostengünstiger.

Schlussgedanken

Der neue Beschluss ist ein bedeutender Schritt in Richtung einer verbesserten Patientenversorgung und die Reform des Genehmigungsvorbehalts für bestimmte Fachgruppen trägt dazu bei, die Verordnung von medizinischem Cannabis zu erleichtern und die Behandlungsmöglichkeiten für Patienten zu erweitern.

Zugleich sollten Ärzte dennoch weiterhin vorsichtig agieren, um die Wirtschaftlichkeit und die Vorgaben der Krankenkassen zu berücksichtigen.