Artikel vom 12.11.2025
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat die Triage-Vorgaben des § 5c Infektionsschutzgesetz für nichtig erklärt. Damit setzt das Gericht die ärztliche Berufsausübungsfreiheit und die Therapiefreiheit an die erste Stelle.
Ausgelöst wurde das Verfahren durch eine Verfassungsbeschwerde aus der Notfall- und Intensivmedizin, die seit rund zwei Jahren anhängig war. Die gekippte Norm trat nie praktisch in Kraft, entfaltet aber dennoch Wirkung, weil sie nun klar als verfassungswidrig eingeordnet wurde.
Nach Auffassung des Gerichts fehlte dem Bund die Gesetzgebungskompetenz. Triage-Regeln im IfSG mindern keine Infektionsrisiken und sind damit keine Maßnahmen der Pandemiebekämpfung im engeren Sinn.
Zugleich greifen detaillierte Vorgaben in die ärztliche Berufsausübung ein und beschneiden die therapeutische Entscheidungsfreiheit. Das Grundgesetz schützt diese Freiheit ausdrücklich, inklusive der Entscheidung über das „Ob und Wie“ einer Behandlung im Rahmen der Verantwortung am Patientenbett.
Mit der Aufhebung fällt die starre gesetzliche Triage-Schablone weg. Ärztliche Entscheidungen in Knappheitssituationen stützen sich damit stärker auf Fachstandard, Ethik, interdisziplinäre Abstimmung und klinische Evidenz.
Für Ärzte bedeutet das mehr Verantwortung, aber auch mehr Rechtssicherheit in der Ausübung des Berufes, da die fachliche Autonomie gegenüber pauschalen gesetzlichen Weisungen betont wird.
Nach dem Urteil liegt die Zuständigkeit für diskriminierungssensible Verteilregeln bei den Ländern. Das schafft Raum für Lösungen vor Ort, birgt aber auch das Risiko von 16 unterschiedlichen Vorgaben.
Für den Klinikalltag ist daher ein gemeinsamer Rahmen wichtig: Fachgesellschaften, Krankenhäuser und Länder sollten verbindliche, praxistaugliche Standards mit klaren Abläufen, verlässlicher Dokumentation und dem festen Prinzip von Gleichbehandlung und Patientenautonomie vereinbaren.
Kurzfristig zählt die Umsetzung im Alltag: Auf Station stehen klare Abläufe, definierte Entscheidungswege und eine sorgfältige Dokumentation im Vordergrund. Regelmäßige interdisziplinäre Fallkonferenzen sowie eine gut erreichbare Ethikberatung geben zusätzliche Orientierung.
Teams müssen im Vorfeld festlegen, wer in welcher Situation entscheidet, wie dokumentiert wird, welche Kriterien gelten und welche Eskalationswege bei Konflikten vorgesehen sind.
Mittelfristig braucht es länderübergreifende Leitlinien aus den Fachgesellschaften, damit Kliniken nicht mit 16 unterschiedlichen Vorgaben arbeiten müssen.
Ziel ist ein Rahmen, der ärztliche Freiheit erhält, Benachteiligung vermeidet und im Ernstfall schnelle, nachvollziehbare Entscheidungen ermöglicht. Nützlich können dabei robuste Datenschnittstellen und Register sein, die Engpässe früh sichtbar machen und Verlegungen steuern.
So entsteht im Klinikalltag Verlässlichkeit ohne starre Schablonen, und die Versorgung bleibt auch unter Druck handlungsfähig.